von maclandyac » Mi 2. Mär 2011, 11:23
Also, ich hab's aus der KDV rausgesucht. Es stimmt, daß man eine Montage über der Hecktüre herauslesen kann, die Richtlinie läßt etwas Freiraum. Ermessensspielraum: Eine Richtlinie ist bindend.
1.3.1.) § 26c Abs. 1: „Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von Fahrzeugen der Klassen M, N und O muss
dem Anhang der RL 70/222/EWG, ABl. Nr. L 076 vom 6.4.1970, entsprechen.“
(Auszug aus der Richtlinie 70/222/EWG, Anhang: - Die Mitte des Kennzeichens darf nicht rechts von der Längssymmetrieebene des Fahrzeuges liegen. - Der linke Rand des Kennzeichens darf über die maximale Fahrzeugbreite nicht hinausragen. - Das Kennzeichen muss senkrecht oder annähernd senkrecht zur Längssymetrieebene stehen. - Neigung zur Senkrechten: Das Kennzeichen hat grundsätzlich senkrecht zu stehen wobei Abweichungen bis zu 5° zulässig sind. Nur wenn dies aufgrund der Fahrzeugform erforderlich ist, so kann das Kennzeichen auch mehr geneigt sein. Bis zu 30° zur Senkrechten, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben gerichtet ist und der Abstand des oberen Kennzeichenrand zur Fahrbahn maximal 1,20m beträgt, bzw. bis zu 15° zur Senkrechten, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten gerichtet ist und der Abstand des oberen Kennzeichenrand zur Fahrbahn mehr als 1,20m beträgt. - Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn muss mindestens 0,3m betragen. Der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahn darf nicht mehr als 1,20m betragen. Kann dieser Wert in der Praxis nicht eingehalten werden, so kann dieser Wert überschritten werden, er muss aber so nah an diesem Wert liegen wie es mit der Bauart des Fahrzeuges vereinbar ist und darf einen Wert von 2,00m keinesfalls überschreiten. - Zusätzlich müssen folgende Winkel zur Lesbarkeit des Kennzeichens eingehalten werden: Seitlich : jeweils 30° rechts und links Nach oben : 15° Nach unten : 0° ( bzw. 15° wenn der obere Rand des Kennzeichens mehr als 1,2m über der Fahrbahn liegt)
und weiter unten:
2.) Für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis gilt: 2.1.) Anbringung der Kennzeichentafel hinten: Da bei Fahrzeugen mit einer EU- Betriebserlaubnis die genannten Richtlinien eingehalten sein müssen, können sich bei der Anbrin gung von Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug keine Probleme ergeben. Die nach der Richtlinie 70/222/EWG festgelegten Freiräume für das Anbringen von Kennzeichen an Fahrzeugen der Klassen M, N und O sind hierfür ausreichend bemessen „ Die Anbringungsstelle muss mindestens folgende Abmessungen aufweisen: Breite 520mm, Höhe 120mm oder Breite 340mm, Höhe 240mm“........
.......Vorne:
2.2.) Anbringung der Kennzeichentafel vorne: Die Bestimmung „senkrecht zur Längsmittelebe ne des Fahrzeuges und annähernd lotrecht“ des § 49 Abs. 6 KFG 1967 ist dahingehend zu interpretieren, dass eine Toleranz von jeweils 5o bzw. eine leichte Anpassung an die Karosseriekrüm mung zulässig ist. Ein Verändern der Kennzeichentafel wie z.B. durch Umbiegen oder Beschnei den ist jedenfalls nicht zulässig.
(Auszüge)
LG
M