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Personenbeförderung auf der Ladefläche

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Personenbeförderung auf der Ladefläche

Beitragvon nussboeck » Fr 2. Jan 2009, 23:32

Abend zusammen!

Beim heutigen Stammtisch wurde darüber gesprochen, dass es erlaubt sei bis zu acht Personen auf der Ladefläche eines LKW mitzunehmen, wenn sich diese festhalten. Ich wollte mir anschließend diese Gesetzesstelle ausdrucken und musste dabei feststellen, dass sich die Rechtslage mit 1. Jänner 2008 durch die 29. KFG (Kraftfahrgesetz) Novelle geändert hat.

Die Beförderung von Personen auf der Ladefläche ist somit verboten!

Und zwar wurde der §106 (2) KFG wie folgt geändert:

Alter Text idF BGBl. 267/1967

(2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen,
Zugmaschinen und Kombinationskraftwagen oder
auf ihrer Ladung dürfen Personen nur befördert
werden, wenn sie sich am Fahrzeug oder an der
Ladung sicher anhalten können, nicht über
die größte Länge und Breite und die im § 4
Abs. 6 Z. 1 festgesetzte Höchstgrenze für die
größte Höhe von Fahrzeugen hinausragen und
durch die Ladung nicht gefährdet werden, und
wenn die Ladung am Fahrzeug entsprechend
befestigt ist. Mit Zugmaschinen dürfen Kinder
unter 12 Jahren auf den Sitzen für Mitfahrer
(§ 26 Abs. 2) nur befördert werden, wenn sie
das fünfte Lebensjahr vollendet haben und wenn
diese Sitze und der Abstand der zu den Sitzen
gehörigen Fußrasten der Körpergröße der Kinder
entsprechen.


Und in der Fassung des BGBl. 6/2008

(2) Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinn des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, dass die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sicherheitsgurts eingetreten wäre.

Der Absatz 2 wurde somit grundlegend verändert und die Ausnahme der Personenbeförderung entfernt. Es gilt somit der Absatz 1 des §106 KFG auszugsweise wie folgt:

§ 106. (1) Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Personen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 11, und, sofern bei der Genehmigung nichts anderes festgelegt worden ist, nur auf den dafür vorgesehenen Sitz- oder Stehplätzen und nur so befördert werden, dass dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden....

In der Hoffnung den Einen oder Anderen vor einer Strafe bewahrt zu haben......
:evil:
Mein Landie ist nie ganz, aber auch nie ganz kaputt.... :wink:
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Beitragvon Wolfgang » Sa 3. Jan 2009, 01:20

Wieder was dazugelernt - ob mich das allerdings vor einer etwaigen Strafe schützt wage ich zu bezweifeln :lol:

Ich werde mich vermutlich - wenn nötig - darauf verlassen, dass der Trachtenverein die Gesetzeslage weniger kennt wie ich, und im Ernstfall die "alte" Gesetzeslage zitieren :lol:

Aber trotzdem gut zu wissen, damit ich mir für den Ernstfall eine 2. Argumentationsschiene überlegen kann.
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Beitragvon defendermax » Mo 5. Jan 2009, 09:59

Wolfgang hat geschrieben:Wieder was dazugelernt - ob mich das allerdings vor einer etwaigen Strafe schützt wage ich zu bezweifeln :lol:

Ich werde mich vermutlich - wenn nötig - darauf verlassen, dass der Trachtenverein die Gesetzeslage weniger kennt wie ich, und im Ernstfall die "alte" Gesetzeslage zitieren :lol:

Aber trotzdem gut zu wissen, damit ich mir für den Ernstfall eine 2. Argumentationsschiene überlegen kann.


seh ich auch so - also immer schön den alten gesetzestext mitführen...
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